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Satzung

 

Satzung des Vereins für Rostocker Geschichte e.V.

 

Der Verein für Rostocker Geschichte versteht sich als ideeller Nachfolger des Vereins für Rostocks Altertümer (1883-1945) und der Gesellschaft für Heimatgeschichte beim Kulturbund der DDR. Er fühlt sich den Traditionen der langjährigen, erfolgreichen stadthistorischen For­schung und denkmalpflegerischen Tätigkeit beider Vereinigungen verpflichtet und will, indem er sich die folgende Satzung gibt, diese aufgreifen und fortführen. 

 

  • 1 Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „VEREIN FÜR ROSTOCKER GESCHICHTE“.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ein freier, unab­hängiger und organisatorisch selbständiger Zusammenschluß von Mitgliedern, der selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt.

(3) Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock, Gerichtsstand ist Rostock.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. (nach Beschluß Mitgliederversammlung 6.12.1999).

 

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck und Aufgaben sieht der Verein in der Förderung von Forschungen zur Geschichte von Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur, von historischer, kultureller und künstlerischer Bil­dung und Erziehung, von Denkmalschutz über die bzw. in der Hansestadt Rostock einschließ­lich des historisch gewachsenen Umlandes. Seine Wirksamkeit umfaßt den Zeitraum von der Ur- und Frühgeschichte bis in die Gegenwart und sachlich alle Gebiete der Geschichte.

(2) Zweck und Aufgabe werden insbesondere verwirklicht durch:

‑ eigene Forschungen zur Rostocker Geschichte,

‑ ideelle und nach Möglichkeiten und Willen des Vereins materielle Förderung von For­schungen zur Rostocker Geschichte,

‑ die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in Wort, Schrift und Bild, insbesondere durch eigenständige Publikationen, Aufsätze und Presseartikel, Vorträge, Diskussionsrunden, Kolloquia und Konferenzen sowie weitere geeignete Mittel,

‑ die Organisierung und Durchführung von Exkursionen,

‑ die Unterstützung der Arbeit von Einrichtungen in der Hansestadt Rostock, die Aufgaben im Sinne des § 2 (1) wahrnehmen, wie des Archivs der Hansestadt Rostock, des Denkmalpflege­amtes der Hansestadt Rostock, des Kulturhistorischen Museums der Hansestadt Rostock, der Universität und ihrer Einrichtungen,

‑ die ideelle und nach Möglichkeit und Willen des Vereins materielle Unterstützung der Denk­malpflege und -erhaltung sowie der Erhaltung von Sachzeugen der Geschichte Rostocks,

‑ das Knüpfen der Verbindung zu und die Herstellung einer Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und Gesellschaften des In- und Auslandes mit verwandten Zielen und Aufgaben. Dabei behält es sich der Verein für Rostocker Geschichte vor, selbst Mitglied in derartigen Verbänden, Vereinen und Gesellschaften zu werden, sofern eine Mitgliedschaft seinem Zweck und der Verwirklichung seiner Aufgaben dienlich ist.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören gleichberechtigt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrem Wohnort mit voll­endetem 16. Lebensjahr werden, sofern sie für die Ziele des Vereins wirkt und sich zur Zah­lung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Gleicherweise können auch juristische Personen die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie benennen mindestens für jeweils drei Kalenderjahre einen ständigen Vertreter, der in der Hauptversammlung die Stimme hält.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Sie wird wirksam, wenn nachweisbar der erste Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.

(5) Die Mitglieder haben das Recht – in der Regel kostenlos – an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung richten. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt im Falle eines Beitragsrückstandes von zwei Kalenderjahren. Sie endet durch schriftlich erklärten Austritt an den Sekretär bzw. Vorstand, durch Ausschluß und Tod. Der Ausschluß erfolgt bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins; er bedarf der Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung. Der Beschluß ist dem Be­treffenden schriftlich durch den Sekretär zur Kenntnis zu bringen.

(7) Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden, die sich im Sinne des § 2 besondere Verdienste erworben haben. Vorschlagsrecht hat jedes ordentliche Mitglied; die Hauptversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über eine Ehrenmitgliedschaft.

 

  • 4 Finanzen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Stiftungen sowie in besonderen Fällen durch Eintrittsgelder.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsrichtlinie des Vereins bestimmt. Sie wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und gilt jeweils für drei Geschäftsjahre. Die Beitragsrichtlinie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(4) Ehrenmitglieder und juristische Personen, die einen gemeinnützigen Status nachweisen, sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

(6) Der Verein haftet für Schulden oder Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

  • 5 Organe und Struktur des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Kassenprü­fungskommission.

(2) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, vorbereitet und geleitet. Alle Mitglieder werden vier Wochen vorher schriftlich über Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung informiert. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig wenn 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Jedes Mitglied hat in der Hauptver­sammlung eine Stimme. Beschlüsse der Hauptversammlung, sofern die Satzung nichts anderes festlegt, sind mit einfacher Mehrheit gültig. Der Verlauf der Hauptversammlung und die Beschlüsse sind zu protokollieren. Es ist das Recht eines jeden Mitgliedes, unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu beantragen. Der Vorstand kann einem solchen Antrag stattgeben; er muß ihm stattgeben, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe desselben Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fordern. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  1. a) Beschluß oder Änderung der Grundsatzdokumente des Vereins,
  2. b) Wahl bzw. Entlastung des Vorstandes,
  3. c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprü­fungskommission, insbe­sondere über die Umsetzung des Jahresarbeitsplanes und des Haushaltes sowie des Kassen­prüfungsberichtes,
  4. d) Beschluß des Jahresarbeitsplanes und des Haushaltes,
  5. e) Einbringung von Anträgen und Vorschlägen,
  6. f) Aussprechen des Mißtrauens gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit,
  7. g) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(3) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsbereich.

Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung einzeln, in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.

In den Vorstand werden nur natürliche Personen, die Vollmitglieder sind, gewählt. Der Vor­stand führt die laufenden Vereinsgeschäfte Er ist ehrenamtlich tätig. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Sie kommen aus dem Personenkreis Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Sekretär, Schatzmeister, wobei eine der beiden vertretungsberechtigten Personen zwingend der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß. Der Vorstand tagt in einem halben Geschäftsjahr mindestens einmal. Die Einladung mit Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung ergeht in schriftlicher Weise 14 Tage vor dem Termin an alle Vorstandsmitglieder. Verlauf und Beschlüsse der Vor­standssitzung sind zu protokollieren.

Entscheidungen fällt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf seiner Mitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, beschlußfähig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Abschluß der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein Vollmitglied kooptieren. Die Mitglieder sind von jeder personellen Veränderung im Vorstand auf der nächstfolgenden Hauptversammlung in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Sekretär leitet die Geschäftsstelle des Vereins und organisiert die Arbeit des Vorstan­des zwischen den Vorstandssitzungen. Er ist auf Anforderung des Vorstandes oder der Haupt­versammlung verpflichtet, über seine Tätigkeit zu berichten.

(5) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung der Vorstandssitzungen, der Hauptver­sammlungen und der außerordentlichen Hauptversammlungen. Er erstellt alle Einladungen.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er überwacht die Umsetzung des Haushalts­planes und erstellt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres den Kassenbericht, den er Vorstand und Hauptversammlung vorlegen muß. Die Kassenprüfungskommission überwacht seine Tätigkeit.

(7) Die Kassenprüfungskommission wird von der Hauptversammlung einzeln, in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie besteht aus drei Personen, von denen min­destens zwei im konkreten Falle tätig werden müssen. Die Kassenprüfungskommission prüft sporadisch, jedoch mindestens einmal pro Geschäftsjahr die Umsetzung des Haushaltsplanes, Einnahmen und Ausgaben des Vereins und den Kassenbericht. Die Kassenprüfungskommis­sion ist nur der Hauptversammlung verpflichtet Sie berichtet auf jeder Hauptversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

 

  • 6 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehr­heit. Die anstehende Entscheidung über die Auflösung des Vereins muß den Mitgliedern min­destens vier Wochen vor Debatte und/oder Abstimmung bekannt gewesen sein.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des­selben an die Hansestadt Rostock, die es allein für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins zu verwenden hat.

 

  • 7 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins verarbeitet. Beim Austritt werden diese Daten gelöscht. Jedes Vereinsmitglied hat entsprechend der DS-GVO das Recht auf Auskunft zum Umgang mit seinen persönlichen Daten, auf die Übermittlung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten sowie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen.

 

Rostock, März 2019